1. Trinkwasserqualität und Trinkwasserverordnung
Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz weist in Deutschland eine sehr gute Qualität auf. Innerhalb der Hausinstallation kann ein nicht bestimmungsgemäßer Betrieb der Trinkwasseranlage zur Vermehrung von Krankheitserregern wie Legionellen führen – insbesondere dann, wenn das Wasser zu lange im Leitungssystem stagniert. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verfolgt den Zweck, dass vom Lebensmittel Trinkwasser keine gesundheitliche Gefährdung ausgehen darf. Hierzu definiert
die TrinkwV Grenzwerte für chemische und mikrobiologische
Parameter.
2. Untersuchungs- und Handlungspflicht
Die Trinkwasserverordnung verpflichtet Betreiber von Trinkwasseranlagen dazu, das Trinkwasser durch regelmäßige Probenahme auf mikrobielle Belastungen untersuchen zu lassen. Diese Pflicht gilt für Betreiber von Trinkwasseranlagen und Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Zu den Betreibern gehörten diejenigen Personenkreise, die als Gebäudeeigentümer und Vermieter, Facility Manager, aber auch als Pächter und Mieter für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich sind.
Die Untersuchungspflicht bezieht sich auf den technischen Maßnahmewert für Legionellen, wenn Duschen oder andere Entnahmestellen vorhanden sind, die das Wasser vernebeln können.
3. Trinkwasserverordnung
Die Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasseranlagen und Großanlagen zur Trinkwassererwärmung ist durch § 14 Abs. 3 TrinkwV geregelt. Für die Untersuchungen gilt nach der 2. Änderung der TrinkwV vom Dezember 2012 ein Intervall von drei Jahren. Nach der aktuellen Fassung der Trinkwasserverordnung darf in 100 ml Probenmenge der Maßnahmewert von 100 KBE / 100 ml Legionellen nicht überschritten werden.
Bei einer Überschreitung der nach Trinkwasserverordnung festgelegten Maßnahmewerte ist der Betreiber der Trinkwasserinstallation nach § 16 Abs. TrinkwV verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache durchzuführen und, falls erforderlich, Maßnahmen zur Abhilfe zu veranlassen.
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