Rechtsgrundlage

1.  Untersuchungs- und Handlungspflicht
 

In § 14 Abs. 3 der aktuellen Fassung der Trinkwasserverordnung wird die Untersuchungspflicht von Trinkwasseranlagen für die Betreiber festgelegt. Demnach sind Betreiber von Großanlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, dazu zählt unter anderem auch das Vermieten von Wohnungen, dazu verpflichtet, systemische Untersuchungen an repräsentativen Probenahmestellen der Trinkwasserinstallation durchführen zu lassen. Dabei kommen den mikrobiologischen Anforderungen aufgrund des Gefahrenpotentials eine besondere Bedeutung zu.

Bei Überschreitung der festgelegten Maßnahmenwerte sind unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und falls erforderlich, Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen (§ 16 Abs. 3 TrinkwV).


Nicht regelmäßig durchflossene Leitungen (Stagnation) stellen ein deutliches Risiko für die Trinkwasserhygiene dar. Insbesondere Legionellen können in ihrem Wachstum begünstigt werden, so dass gesundheitliche Folgen wie schwerwiegende Infektionen die Folge sind.

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