Legionellen in Mietobjekten

1.  Legionellen in Mietobjekten
Für die Bewohner des Donaucenters in Neu-Ulm galt nach einem Legionellen-Befall der Trinkwasserinstallation von über 10.000 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 ml Wasser ein monatelanges Duschverbot. Gemäß TrinkwV ist bei  Überschreitung des Grenzwertes von 10.000 KBE / 100 ml eine unverzügliche Sanierung durchzuführen. Nach einem aktuellen Urteil gilt ein Legionellen-Befall oberhalb dieses Grenzwertes in einer Mietwohnung als Mietmangel (AG München, Az. 452 C 2212/14).


2.  Gesundheitsgefährdung durch Legionellen

Legionellen können schwere, teils tödliche Lungenentzündungen sowie das grippeähnliche Pontiac-Fieber hervorrufen. Sie sind nicht von Mensch zu Mensch ansteckend, sondern gelangen durch das Einatmen von Aerosolen in den Körper.
Laut einer von der Capnetz-Stift ung durchgeführten Pneumonie-Studie wird die Zahl der Fälle in Deutschland, in denen diese schwere Form der Lungenentzündung durch Legionellen verursacht wurde, auf jährlich ca. 15.000 - 20.000 geschätzt.


Untersuchungen auf das Vorkommen von Legionellen in 25.000 Mehrfamilienhäusern
haben ergeben, dass in 13,3 % der untersuchten Trinkwasserinstallationen der Maßnahmenwert
überschritten wird.

3.  Stagnation begünstigt Vermehrung von Legionellen
Das Wachstum der stäbchenförmigen Bakterien wird besonders durch eine zu lange Verweildauer (Stagnation) des Wassers in den Rohrleitungen begünstigt. Nicht regelmäßig durchströmte Trinkwasserleitungen bedeuten ein erhebliches Risiko für die Trinkwasserhygiene. Die Stagnation des Trinkwassers begünstigt insbesondere die Vermehrung von Legionellen. In bestehenden Gebäuden und älteren Trinkwasserinstallationen ist dieses Risiko vor allem durch folgende Faktoren gegeben:
  • Zu groß dimensionierte Rohrleitungen
  • Unzureichende Rohrdämmungen, durch die eine Wärmeübertragung von Warmwasser- auf Kaltwasserleitungen erfolgen kann
  • Nicht durchströmte Leitungsstrecken zu nicht oder selten benutzten Entnahmestellen sowie die Leitungsabschnitte zwischen letztem Steigleitungsabzweig und Endstrang-Rohrbelüftern.


4.  Maßnahmen zum Erhalt der Trinkwasserhygiene
Gemäß Trinkwasserverordnung muss eine regelmäßige Wasserentnahme im gesamten Leitungsnetz gewährleistet sein. Kann eine regelmäßige Wasserentnahme nicht sichergestellt werden, sind die betroff enen Leitungsabschnitte in regelmäßigen Abständen zu spülen.



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